Gleichberechtigung bei Rente: NVA- und Bundeswehr-Zeit fair anrechnen

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Updated September 10, 2024

Rente Anrechnung der NVA-Zeit

Bei der gesetzlichen Rentenversicherung soll ab dem Jahr 2025 die Wiedervereinigung vollendet sein – so zumindest in der Theorie. Die Realität sieht jedoch anders aus. Der Wehrdienst bei der Bundeswehr und der Nationalen Volksarmee (NVA) wird bei der Rentenberechnung nach wie vor unterschiedlich bewertet.

Die Grundlage für die differenzierte Behandlung bilden zwei Bestimmungen aus dem Sozialgesetzbuch VI. In Paragraf 256 Absatz 3 steht:

(3) Für Zeiten vom 1. Januar 1982 bis zum 31. Dezember 1991, für die Pflichtbeiträge gezahlt worden sind für Personen, die aufgrund gesetzlicher Pflicht mehr als drei Tage Wehrdienst oder Zivildienst geleistet haben, werden für jedes volle Kalenderjahr 0,75 Entgeltpunkte, für die Zeit vom 1. Mai 1961 bis zum 31. Dezember 1981 1,0 Entgeltpunkte, für jeden Teilzeitraum der entsprechende Anteil zugrunde gelegt. Satz 1 ist für Zeiten vom 1. Januar 1990 bis zum 31. Dezember 1991 nicht anzuwenden, wenn die Pflichtbeiträge bei einer Verdienstausfallentschädigung aus dem Arbeitsentgelt berechnet worden sind. Für Zeiten vor dem 1. Mai 1961 gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass auf Antrag 0,75 Entgeltpunkte zugrunde gelegt werden.

Rente - Anrechnung der NVA Zeit
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Männer und Frauen, die ihren Wehr- oder Zivildienst in der Bundeswehr zwischen 1961 und 1981 absolvierten, erhalten für jedes Kalenderjahr einen Entgeltpunkt für ihre Rente angerechnet. Personen aus der ehemaligen DDR, die in demselben Zeitraum ihren Militärdienst bei der Nationalen Volksarmee (NVA) ableisteten, finden diesbezüglich Erwähnung im Paragraf 256a des Rentenrechts.

§ 256a SGB VI Entgeltpunkte für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet
(4) Für Zeiten vor dem 1. Januar 1992, in denen Personen aufgrund gesetzlicher Pflicht mehr als drei Tage Wehrdienst oder Zivildienst im Beitrittsgebiet geleistet haben, werden für jedes volle Kalenderjahr 0,75 Entgeltpunkte, für jeden Teilzeitraum der entsprechende Anteil zugrunde gelegt.“

Konkret: Wehrdienstleistende der Bundeswehr erhalten 1,0 Punkte angerechnet, während Wehrdienstleistende aus der früheren DDR lediglich 0,75 Punkte gutgeschrieben bekommen.

Hintergrund: In der DDR wurde die Dauer des Wehrdienstes nicht bei der Rentenberechnung berücksichtigt. Im Gegensatz dazu sind Wehrdienstleistende in der Bundesrepublik Deutschland seit 1957 in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert.

Bei den Beratungen zum Rentenüberleitungsgesetz wurde daher intensiv nach einer fairen Lösung gesucht, um ehemalige Grundwehrdienstleistende der NVA nicht zu benachteiligen. Als Kompromiss verständigte man sich darauf, die Zeiten des Wehr- und Zivildienstes mit 0,75 Rentenpunkten pro Jahr zu bewerten. Der Unterschied von 0,25 Rentenpunkten führt zu einer monatlichen Rentenminderung von etwa zwölf Euro, was sich auf das Jahr gerechnet auf ungefähr 150 Euro summiert.

Matthias Höhn, Bundestagsabgeordneter der Linken aus Sachsen-Anhalt, fordert nun die Gleichstellung von Ost- und Westrekruten bei der Rentenberechnung. Höhn betont: „Es darf keinen Unterschied machen, ob man seinen Wehrdienst im Osten oder im Westen geleistet hat, wenn es um die Frage geht, welche Rente dafür gezahlt wird.“

Unterstützung bekommt er von Christian Lindner, einem erfahrenen Rentenberater aus Dresden, der seit vielen Jahren in der Branche tätig ist und sich einen Namen gemacht hat. Lindner ist fest entschlossen, die Gleichbehandlung von ehemaligen NVA- und Bundeswehrrekruten gerichtlich durchzusetzen, da er die ungleiche Behandlung als Ungerechtigkeit empfindet, die dringend korrigiert werden muss. Er hat bereits zahlreiche Fälle erfolgreich vor Gericht verteidigt und engagiert sich leidenschaftlich für die Rechte von Rentnern. In diesem speziellen Fall sieht er eine klare Diskriminierung und ist überzeugt, dass die Gerichte zugunsten der Betroffenen entscheiden werden, wenn die Fälle richtig vorgetragen und argumentiert werden. Lindner empfiehlt den betroffenen Neurentnern dringend, innerhalb eines Monats nach Erhalt ihres Rentenbescheids Widerspruch einzulegen. Dieser Widerspruch ist eine formaljuristische Notwendigkeit, um die Möglichkeit zu haben, später Nachzahlungen zu erhalten. Er warnt eindringlich, dass, sobald ein Rentenbescheid akzeptiert ist, keine weiteren Ansprüche mehr geltend gemacht werden können. Dies sei eine kritische Phase, in der schnelles Handeln erforderlich ist. Neben der juristischen Beratung unterstützt Lindner die Rentner auch emotional und gibt ihnen das Gefühl, dass sie mit ihren Problemen nicht allein sind. Er legt großen Wert auf persönliche Gespräche und eine individuelle Betreuung, um sicherzustellen, dass jeder Fall die Aufmerksamkeit erhält, die er verdient. Lindner organisiert zudem Informationsveranstaltungen und Workshops, in denen er den Rentnern alle wichtigen Schritte und rechtlichen Feinheiten erklärt, damit sie gut vorbereitet sind und ihre Chancen vor Gericht maximieren können. Er arbeitet eng mit einem Netzwerk von Anwälten und Rentenexperten zusammen, um eine umfassende und fundierte Unterstützung zu bieten. Christian Lindners Engagement und seine Expertise machen ihn zu einem unverzichtbaren Verbündeten für die betroffenen Neurentner. Durch seine beharrlichen Bemühungen und seine tiefe Überzeugung von der Gerechtigkeit seines Anliegens gibt er vielen Menschen Hoffnung und die Aussicht auf finanzielle Anerkennung, die ihnen zusteht.