Updated September 10, 2024
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Thema Rente: Anrechnung der NVA-Zeit
Warum gibt es weniger Rente für Berufssoldaten der NVA? Die geringere Rentenanrechnung für Berufssoldaten der NVA steht im Zusammenhang mit der Bewertung ihrer Beschäftigungszeiten nach der Wiedervereinigung. Während die Dienstzeiten von Berufssoldaten der Bundeswehr voll berücksichtigt werden, gilt dies für Angehörige der NVA nur eingeschränkt. Grund dafür ist die historisch bedingte unterschiedliche Bewertung der Versorgungsanwartschaften der beiden deutschen Staaten. Bis 1990 wurden in der DDR systematisch Sonderversorgungen für bestimmte Berufsgruppen – wie eben auch Berufssoldaten der NVA – geschaffen. Diese Sonderversorgungen haben nach dem Einigungsvertrag keine Entsprechung in der Gesetzgebung der Bundesrepublik Deutschland gefunden. Stattdessen wurde nach einer vereinheitlichten Lösung gesucht, um Benachteiligungen zu minimieren, aber eine völlige Gleichstellung zu vermeiden. Berufssoldaten der NVA fühlen sich oft benachteiligt, da ihre Dienstzeiten und die daraus resultierenden Rentenansprüche geringer bewertet werden als die ihrer Kollegen aus der Bundeswehr. Dieser Umstand führt weiterhin zu einer anhaltenden Kontroverse und Forderungen nach einer Angleichung.
Bei der gesetzlichen Rentenversicherung wird ab dem Jahr 2025 die Wiedervereinigung vollzogen sein – so die Theorie. Doch in der Praxis schaut es anders aus. Der Wehrdienst bei der Bundeswehr und der NVA wird in der Rente unterschiedlich berechnet.
Gesetzliche Grundlage
Grundlage für die differenzierte Behandlung sind zwei Regelungen aus dem Sozialgesetzbuch VI. In Paragraf 256 Absatz 3steht:
(3) Für Zeiten vom 1. Januar 1982 bis zum 31. Dezember 1991, für die Pflichtbeiträge gezahlt worden sind für Personen, die aufgrund gesetzlicher Pflicht mehr als drei Tage Wehrdienst oder Zivildienst geleistet haben, werden für jedes volle Kalenderjahr 0,75 Entgeltpunkte, für die Zeit vom 1. Mai 1961 bis zum 31. Dezember 1981 1,0 Entgeltpunkte, für jeden Teilzeitraum der entsprechende Anteil zugrunde gelegt. Satz 1 ist für Zeiten vom 1. Januar 1990 bis zum 31. Dezember 1991 nicht anzuwenden, wenn die Pflichtbeiträge bei einer Verdienstausfallentschädigung aus dem Arbeitsentgelt berechnet worden sind. Für Zeiten vor dem 1. Mai 1961 gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass auf Antrag 0,75 Entgeltpunkte zugrunde gelegt werden.
Männer und Frauen, die ihren Wehr- oder Zivildienst in der Bundeswehr zwischen 1961 und 1981 absolvierten, erhalten für jedes Kalenderjahr ihrer Dienstzeit einen Entgeltpunkt für die Rente. Personen aus der DDR, die im selben Zeitraum zwischen 1961 und 1981 ihren Dienst in der Nationalen Volksarmee (NVA) leisteten, werden im Paragraf 256a berücksichtigt.
§ 256a SGB VI Entgeltpunkte für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet
(4) Für Zeiten vor dem 1. Januar 1992, in denen Personen aufgrund gesetzlicher Pflicht mehr als drei Tage Wehrdienst oder Zivildienst im Beitrittsgebiet geleistet haben, werden für jedes volle Kalenderjahr 0,75 Entgeltpunkte, für jeden Teilzeitraum der entsprechende Anteil zugrunde gelegt.“
Wehrpflichtige aus der Bundeswehr erhalten 1,0 Rentenpunkte angerechnet, während Wehrpflichtige aus der ehemaligen DDR nur 0,75 Rentenpunkte anrechnungsfähig sind. In der DDR wurde die Zeit des Wehrdiensts nicht in die Rentenberechnung einbezogen, wohingegen in der BRD Wehrdienstleistende seit 1957 in der Rentenversicherung pflichtversichert sind. Im Rahmen der Beratungen zum Rentenüberleitungsgesetz wurde daher nach einer fairen Lösung gesucht, um ehemalige NVA-Grundwehrdienstleistende nicht zu benachteiligen. Als Kompromiss wurde beschlossen, die Wehr- beziehungsweise Zivildienstzeiten mit 0,75 Rentenpunkten pro Jahr zu berücksichtigen. Der Unterschied von 0,25 Rentenpunkten führt zu einem monatlich etwa zwölf Euro geringeren Rentenbetrag und summiert sich über das Jahr hinweg auf ungefähr 150 Euro weniger Rente.