Benachteiligung: Weniger Rente für Wehrpflichtige der NVA

Damals Grundwehrdienst in der NVA - weniger Rente heute
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Updated Mai 11, 2024

Thema: Rente & Anrechnung der NVA-Zeit

Bei der gesetzlichen Rentenversicherung wird ab dem Jahr 2025 die Wiedervereinigung vollzogen sein – so die Theorie. Doch in der Praxis schaut es anders aus. Der Wehrdienst bei der Bundeswehr und der NVA wird in der Rente unterschiedlich berechnet.

Gesetzliche Grundlage

Grundlage für die differenzierte Behandlung sind zwei Regelungen aus dem Sozialgesetzbuch VI. In Paragraf 256 Absatz 3steht:

(3) Für Zeiten vom 1. Januar 1982 bis zum 31. Dezember 1991, für die Pflichtbeiträge gezahlt worden sind für Personen, die aufgrund gesetzlicher Pflicht mehr als drei Tage Wehrdienst oder Zivildienst geleistet haben, werden für jedes volle Kalenderjahr 0,75 Entgeltpunkte, für die Zeit vom 1. Mai 1961 bis zum 31. Dezember 1981 1,0 Entgeltpunkte, für jeden Teilzeitraum der entsprechende Anteil zugrunde gelegt. Satz 1 ist für Zeiten vom 1. Januar 1990 bis zum 31. Dezember 1991 nicht anzuwenden, wenn die Pflichtbeiträge bei einer Verdienstausfallentschädigung aus dem Arbeitsentgelt berechnet worden sind. Für Zeiten vor dem 1. Mai 1961 gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass auf Antrag 0,75 Entgeltpunkte zugrunde gelegt werden.

Rente - Anrechnung der NVA Zeit
Benachteiligung: Weniger Rente für Wehrpflichtige der NVA 3

Männer und Frauen, die ihren Wehr/- oder Zivildienst in der Bundeswehr zwischen 1961 und 1981 leisteten, werden für jedes Kalenderjahr ein Entgeltpunkt für die Rente angerechnet.

Personen aus der DDR, die ihre Armeezeit im gleichen Zeitraum zwischen 1961 und 1981 in der NVA leisteten, werden im Paragraf 256a erwähnt.

§ 256a SGB VI Entgeltpunkte für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet
(4) Für Zeiten vor dem 1. Januar 1992, in denen Personen aufgrund gesetzlicher Pflicht mehr als drei Tage Wehrdienst oder Zivildienst im Beitrittsgebiet geleistet haben, werden für jedes volle Kalenderjahr 0,75 Entgeltpunkte, für jeden Teilzeitraum der entsprechende Anteil zugrunde gelegt.“

Konkret: Wehrpflichtige aus der Bundeswehr bekommen 1.0 Punkte angerechnet, Wehrpflichtige aus der ehemaligen DDR nur 0.75 Punkte.

Hintergrund: in der DDR wurde die Zeit des Wehrdiensts nicht in der Rentenberechnung angerechnet, während in der BRD Wehrdienstleistende seit 1957 in der Rentenversicherung pflichtversichert sind.

Bei Beratungen zum Rentenüberleitungsgesetz wurde deshalb nach einer Lösung gesucht, um ehemalige NVA-Grundwehrdienstleistende nicht zu benachteiligen. Als Kompromiss kam die Handhabung der Wehr-/Zivildienstzeit mit 0,75 Rentenpunkten pro Jahr heraus.

Der Unterschied von 0,25 Rentenpunkten macht rund zwölf Euro weniger Rente pro Monat aus und auf das Jahr gerechnet etwa 150 Euro.


Matthias Höhn (Bundestagsabgeordneter der Linken aus Sachsen-Anhalt) verlangt nun die Gleichbehandlung von Ost- und Westrekruten bei der Rentenberechnung. Höhne sagt: „Es darf keinen Unterschied geben, ob man seinen Wehrdienst im Osten oder im Westen geleistet hat bei der Frage, welche Rente bekomme ich dafür.“

Unterstützung bekommt er von Christian Lindner, Rentenberater aus Dresden. Lindner will die Gleichbehandlung von NVA- und Bundeswehrrekruten per Gericht gerichtlich erzwingen. Er empfiehlt betroffenen Neurentnern innerhalb von einem Monat Widerspruch gegen ihren Rentenbescheid einzulegen. Ist der Rentenbescheid erst einmal akzeptiert, können keine Nachzahlungen erwartet werden.