DDR & Briefgeheimnis? Nicht nur die Stasi schnüffelte in der Post!

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Updated September 9, 2024

Briefgeheimnis in der DDR

Auch in der DDR war das Brief- und Postgeheimnis gesetzlich verankert, sowohl im Strafgesetzbuch als auch in der Verfassung.

Das Strafgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik (StGB) legte fest:

§ 135. Verletzung des Briefgeheimnisses: Wer sich unberechtigt vom Inhalt eines verschlossenen Schriftstückes oder einer anderen verschlossenen Sendung Kenntnis verschafft, wird von einem gesellschaftlichen Organ der Rechtspflege zur Verantwortung gezogen oder mit öffentlichem Tadel, Geldstrafe oder mit Verurteilung auf Bewährung bestraft.

Die Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 9. April 1968 in der Fassung vom 7. Oktober 1974 erklärte in Artikel 31:

  1. Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzbar.
  2. Sie dürfen nur auf gesetzlicher Grundlage eingeschränkt werden, wenn es die Sicherheit des sozialistischen Staates oder eine strafrechtliche Verfolgung erfordern.

Zum Vergleich ein Auszug der aktuellen Gesetzgebung Deutschlands im Strafgesetzbuch (StGB):

§ 206 Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses:

  1. Wer unbefugt einer anderen Person eine Mitteilung über Tatsachen macht, die dem Post- oder Fernmeldegeheimnis unterliegen und ihm als Inhaber oder Beschäftigtem eines Unternehmens bekanntgeworden sind, das geschäftsmäßig Post- oder Telekommunikationsdienste erbringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

In beiden Gesetzestexten wurde das Wort „unberechtigt“ beziehungsweise „unbefugt“ eingefügt, um den Gesetzgebern ein rechtliches Schlupfloch zu ermöglichen. Insbesondere wird sowohl damals als auch heute die Post von Untersuchungsgefangenen und Inhaftierten kontrolliert, um Ordnung und Sicherheit zu gewährleisten.

Ein Interesse der nationalen Sicherheit wurde auch in der BRD und DDR gesehen. Nach der Interzonenüberwachungsverordnung vom 9. Juli 1951 musste jede Postsendung aus der DDR, die „dem Anschein nach Waren enthielt“, dem Zoll der BRD vorgelegt werden. Wie dieser „Anschein“ definiert wurde, lag im Ermessen der Kontrolleure, ähnlich wie es heute der Zoll bei der Öffnung von Sendungen handhabt.

Die DDR betrachtete ebenfalls den innerdeutschen Postverkehr als ein nationales Sicherheitsinteresse und kontrollierte nach eigenem Ermessen. Wer zuerst mit dem Bespitzeln der Bürger anfing, BRD oder DDR, ist nicht entscheidend. Entscheidender ist die Frage: „Gab es in der DDR ein Briefgeheimnis?“.

Die Antwort ist klar: Genau wie die BRD kontrollierte auch die DDR Briefe und Postsendungen. Westpakete wurden geöffnet und deren Inhalte gesichtet, ähnlich wie heute der Zoll Auslandspakete stichprobenartig öffnet und durchsucht. Abgesehen von Aspekten der nationalen Sicherheit oder Ermittlungen gegen verdächtige Personen war das Postgeheimnis in der DDR nicht weniger gesichert als in der BRD oder im heutigen vereinigten Deutschland.